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Schaden mit Auslandsbezug:

Fehler vermeiden

Die Urlaubssaison ist wieder die Saison für Unfälle mit Auslandsbezug. Das sind wohl ausnahmslos Fälle für anwaltliche Unterstützung. Erfahren Sie worauf Sie achten sollten. 

Es gilt das Recht des Landes, auf dessen Boden der Unfall geschah! 

Die erste Frage ist regelmäßig die nach dem anwendbaren Recht. Der Grundsatz: Es gilt das Recht des Unfallortes (lex loci). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Land die Beteiligten stammen: Stoßen also ein Niederländer und ein Deutscher in Belgien zusammen, gilt belgisches Recht.

Wichtig!  In der Regel ist in jedem europäischen Land das Schadenersatzrecht kleinlicher als das in Deutschland.

Vom Grundsatz lex loci gibt es aber eine bedeutsame Ausnahme. Bedeutsam eben vor dem Hintergrund, dass das deutsche Recht das großzügigste ist: Wenn sich im Ausland ein Unfall zwischen zwei Kontrahenten ereignet, die beide aus demselben anderen Land stammen, gilt deren Recht. Stoßen also im Ausland zwei Deutsche zusammen, gilt deutsches Recht.

Was so selten klingt, ereignet sich in der Urlaubszeit öfter, als man denkt. An der Fähre von Skandinavien nach Kiel, auf dem Campingplatz in Holland, auf dem Brenner: Die Deutschendichte ist dort zeitweise sehr hoch.

Unfall mit Ausländer auf deutschem Boden 

Ereignet sich der Unfall in Deutschland, fordert der Geschädigte über das Büro Grüne Karte e.V. einen deutschen Korrespondenzversicherer an. Der agiert dann so, als sei er der Versicherer des Ausländers und holt sich später sein Geld bei der ausländischen Assekuranz zurück. Es entsteht regelmäßig eine gewisse zeitliche Verzögerung, aber sonst ist alles wie immer. Es lohnt aber, den Regulierungsdruck hochzuhalten, damit sich was bewegt.

Unfall im Ausland. 

Sind Sie im Ausland verunfallt, ist höchste Vorsicht geboten. Denn in vielen Ländern gehören die Kosten für ein Schadengutachten und für einen Mietwagen nicht zum ersatzpflichtigen Schaden. Über den Zentralruf der Autoversicherer kann der deutsche Repräsentant des ausländischen Versicherers ermittelt werden. Der muss in deutscher Sprache für den ausländischen Versicherer agieren. Damit ist jedenfalls die Sprachbarriere beseitigt. Zäh wird es dennoch werden.


 


 

 

 

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Kfz.- Sachverständiger
Dieter Rövekamp

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